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EU-Kommission weist Sonderabschreibungen für E-Lastenfahrräder ab

E-Lastenrad mit Getriebe der T-Linie von Pinion

In Deutschland ansässige Unternehmen, die sich nach dem 31. Dezember 2019 ein E-Lastenfahrrad angeschafft haben, können nun doch nicht von Sonderabschreibungen profitieren. Dies berichtet die Wirtschafswoche und beruft sich dabei auf Angaben des Bundesfinanzministeriums. Grund für den Wegfall der angedachten Steuererleichterungen ist eine aktuelle Entscheidung der EU-Kommission. Das Gremium in Brüssel habe in den Plänen der deutschen Bundesregierung eine „verbotene Beihilfe“ gesehen.

Was war geplant?

Die große Koalition aus CDU und SPD wollte Unternehmen in Deutschland mit gezielten wirtschaftlichen Anreizen dazu bewegen, sich Elektronutzfahrzeuge und Cargobikes mit E-Antrieb zuzulegen. Dafür schuf sie im Herbst 2019 den Paragraphen 7c im Einkommensteuergesetz (EStG). Der besagt, dass Unternehmen, die ein solches Fahrzeug kaufen, die Hälfte des bezahlten Preises sofort in dem Jahr von der Steuer absetzen dürfen, in dem sie es angeschafft haben. Gelten soll dies über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg, beginnend mit dem 1. Januar 2020. Der Paragraph gehört zu dem Maßnahmenpaket, dass die damalige Bundesregierung im Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität zusammengefasst hatte.

Warum kann das Gesetz nicht in Kraft treten?

Von vornherein war für den Paragraphen die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich. Im Jahressteuergesetz 2019 fand sich die Formulierung, dass die Regelung erst an dem Tag umgesetzt werden könne, „an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelung entweder keine Beihilfe oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt“. Entgegen der Erwartungen der Bundesregierung fiel das Urteil der EU-Kommission nun anders aus. Nach ihrer Einschätzung verstößt das Gesetz gegen geltendes EU-Beihilferecht.

Wie geht es weiter?

Immerhin bedeutet die Nachricht aus Brüssel noch nicht das endgültige Aus für die Sonderabschreibungen. Laut der Wirtschaftswoche hoffe die Bundesregierung nun darauf, dass die EU-Kommission die bestehenden Vorschriften so weit lockere, dass die jetzige Ablehnung lediglich einen vorübergehenden Charakter hat. Gegenüber dem Magazin habe das Bundesfinanzministerium von „Verfahrensvereinfachungen hinsichtlich der hohen Anforderungen an steuerliche Beihilfen“ gesprochen, die Deutschland ins Spiel gebracht habe. Was konkret damit gemeint sei und wie schnell solche Vereinfachungen eventuell beschlossen werden könnten, geht aus dem Bericht nicht hervor.

Ein gewisser Hoffnungsschimmer bleibt auf alle Fälle all denjenigen, die sich von der Regelung steuerliche Vorteile erhofft hatten. Signalisiert Brüssel nachträglich noch grünes Licht, hätte dies rückwirkend Konsequenzen. Der Paragraph 7c EstG würde dann wie ursprünglich festgelegt vom Jahresbeginn 2020 an gelten.

Welche E-Lastenfahrräder schließt das Gesetz ein?

Der Gesetzgeber hat sich auf folgende drei wesentliche Merkmale der Cargobikes geeinigt:

  • Lastenrad mit E-Antrieb
  • Mindesttransportvolumen: mindestens ein Kubikmeter
  • Nutzlast: mindestens 150 Kilogramm

 

Das von Teilen der Steuer befreite E-Lastenfahrrad muss zwingend ein neues sein. Den Erwerb gebrauchter Bikes deckt das Gesetz nicht ab.

 

Bild: tricargo eG

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