Wegen der Ausgabensperre im laufenden Bundeshaushalt hatte im Dezember 2023 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) insgesamt neun Förderprogramme vorübergehend pausieren müssen. Zu den Programmen zählte unter anderem die Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern. Vor einigen Tagen hob das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Antrags- und Bewilligungspause wieder auf. Für die finanzielle Unterstützung aus Mitteln des Bundeshaushalts beim Kauf von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern bedeutet das erst einmal eine Rückkehr zum Status quo. Vorerst.
Am 15. November 2023 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 als nichtig erklärt. In der Folge sah sich Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) gezwungen, über den von dem Urteil konkret betroffenen Klima- und Transformationsfonds (KTF) eine Haushaltssperre zu verhängen. Das bremste all diejenigen abrupt aus, die über die Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern auf finanzielle Entlastung gehofft bei der Anschaffung entsprechender Fahrräder gehofft hatten.
Alte und neue Anträge wieder in Bearbeitung
In der vergangenen Woche gab das für das Bafa zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) grünes Licht dafür, dass ab sofort wieder Förderanträge bei der Behörde eingereicht werden können. Gleichzeitig setze man dort die Bearbeitung bereits vorliegender Anträge fort, heißt es in einer aktuellen Mitteilung auf der Webseite des Bafa. Wer vor dem 4. Dezember 2023 einen Antrag abgegeben hätte, müsse diesen nicht neu stellen.
Die Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern gilt als wichtiges Puzzleteil innerhalb einer künftigen Umstellung des Lastentransports auf lokaler Ebene von Autos hin zu Fahrrädern. Im Rahmen des zum 1. März 2021 gestarteten Programms können seit nunmehr rund vier Jahren Interessenten einen Zuschuss beim Kauf eines Lastenfahrrades und eines Lastenanhängers erhalten, die jeweils von einen E-Antrieb unterstützt werden. Die Fördersumme beträgt pro Gefährt maximal 2.500 Euro. Gefördert wird ausschließlich die gewerbliche Nutzung. Daher sind Privatpersonen von einem Zuschuss ausgeschlossen.
Wort der Stunde lautet „vorläufig“
Bei der im Januar erteilten erneuten Freigabe für die Fördermaßnahme handelt es sich jedoch um eine vorläufige Entscheidung. Stichtag ist vorerst der 29. Februar 2024. Bis dahin können Interessenten wie erwähnt Anträge stellen und das Bafa wird sich damit auseinandersetzen. Das alles geschieht jedoch innerhalb der Grenzen der derzeitigen vorläufige Haushaltsführung des Bundeshaushalts. Nach jetzigem Stand soll der bereinigte Haushalt für 2024 im Deutschen Bundestag in der Kalenderwoche fünf beschlossen werden. Was der konkret für die Fortsetzung der Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern bereithält, ist noch nicht bekannt.
Zentrale Informationen zur Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern im Überblick
1. Wofür gibt es Fördergelder?
2. Wie hoch fällt der Zuschuss aus?
3. Wer erhält die Förderung?
4. Wer ist explizit von der Förderung ausgeschlossen?
5. Was gilt es noch zu beachten?
1. Wofür gibt es Fördergelder?
- E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger
- serienmäßig und fabrikneu
- Nutzlast von mindestens 120 kg
- E-Antrieb unterstützt bis maximal 25 km/h
- Transportmöglichkeit unlösbar mit dem Fahrrad verbunden
- mehr Volumen transportierbar als bei herkömmlichem Fahrrad
2. Wie hoch fällt der Zuschuss aus?
- 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung
- jedoch Maximalbetrag von 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. E-Lastenanhänger
3. Wer erhält die Förderung?
- Private Unternehmen
- freiberuflich Tätige
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
- Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts
- Rechtsfähige Vereine und Verbände
4. Wer ist explizit von der Förderung ausgeschlossen?
- zum Personentransport bestimmte E-Lastenfahrräder
- Sharing-Anbieter
- als Nachrüst-Set montierbare E-Antriebe
5. Was gilt es noch zu beachten?
- Förderung vor Bestellung des E-Lastenfahrrads bzw. des E-Lastenanhängers beantragen
- Antrag durch künftigen Eigentümer des Objektes zu stellen
- Förderung schließt folgendes Zubehör für E-Lastenfahrrad und E-Lastenanhänger ein:
- Sicherheitsausstattung, wie Sicherungsschloss, Rückspiegel, höherwertige Beleuchtung, Fahrradhelm
- Upgrade des Akkus (Zweit-Akku, Akku mit stärkerer Leistung)
- Upgrade bei Griffen, Sattel, Reifen
- Aufbau (Box, Pritsche, o.ä.)
- GPS-Tracker
- Versand und Verpackung
Neben dem BMWK unterhält auch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine ähnliche Initiative. Unter dem Titel „mobil gewinnt“ richtet sich das Programm an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Mithilfe des Zuschusses sollen die ihr betriebliches Mobilitätskonzept auf elektrisch betriebene Fahrzeuge umstellen können. Gefördert wird folglich nicht nur der Kauf von E-Lastenfahrrädern, sondern die Investition allgemein in Elektrofahrzeuge sowie Ladeinfrastruktur. Dafür stehen eine Initialförderung von bis zu 5.000 Euro und eine Breitenförderung bis maximal 60.000 Euro bereit.
Außerdem haben zahlreiche Bundesländer eigenständige Förderprogramme aufgelegt. Dort weichen die Förderrichtlinien teilweise stark von denen des Bundes ab. Mitunter liegen die Fördersummen deutlich über der bei der Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern des Bafa. Umschauen lohnt sich also.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit; Rytle Mobility GmbH; B.A.U.M. Consult GmbH