Es geisterte durch das Internet, web 2.0 und Social Media genau wie durch die großen Tageszeitung und Wochenmagazine – Helmpflicht für schnelle Pedelecs und E-Bikes.
Die zunächst bestandene Hoffnung, gerade in Branchenkreisen, die für Kleinkrafträder bestehenden Regelungen würden nicht 1:1 auf die schnellen Pedelecs übertragen, hat sich nicht erfüllt.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang unstrittig, dass für die schnellen E-Bikes und Pedelecs nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz eine Versicherungspflicht besteht. Soweit so gut und keine Überraschung.
Anders sieht es jedoch bzgl. § 21a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung aus – danach müssen Führer von Krafträdern oder offen 3- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Im Ausdruck „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt die eigentliche Klippe – die Medien kolpotierten hier recht einhellig die tatsächliche Helmpflicht für alle E-Bikes. Für die (recht seltenen) E-Bikes mit Gasgriff wie das 3rd Element eSpire oder das PG Blacktrail trifft diese Bedingung sicher zu. Anders kann man das Zutreffen für die viel häufigeren schnellen Pedelecs oder Elektrofahrräder interpretieren. So haben diese wie z.B. die Flyer Elektrovelos HS mit Anfahrhilfe bis 20 km/h oder die neuen E-Bikes mit dem schnellen Bosch-Motor bis 18 km/h nur eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h durch die Verbindung Muskelkraft und Motorunterstützung. So gingen gerade Brancheninsider und Hersteller von der Interpretation aus, dass diese Bedingung also nicht zutreffe. Dieser Meinung schloss sich auch der Geschäftsführer des Zweiradindustrieverbandes ZIV, Siegfried Neuberger, an.
Auf Anfrage durch die Kollegen der Zeitschrift Radmarkt stellte jedoch der Sprecher des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BMVBS, Dr. Matthias Schmoll, zweifelsfrei klar:
Entscheidend ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeuges (§ 21a StVO). Derzeit ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit anhand der dazu verbindlich von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Vorschriften (Richtlinie 2002/24/EG) nur für rein durch Maschinenkraft angetriebene Kraftfahrzeuge eindeutig bestimmbar (?). Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass bei Pedelecs, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 21a Abs. 2 StVO als die Geschwindigkeit anzusehen ist, bei deren Erreichen die Unterstützung des elektromotorischen Hilfsantriebes unterbrochen wird. Werden die 45 km/h mit Motorunterstützung erreicht, folgt daraus eine Helmtragepflicht.
Fakt ist also die Helmpflicht für die schnellen Elektrofahrräder, Pedelecs und E-Bikes, sowie die bereits vermutete Plficht zum Besitz eines Führerscheins der Klasse M. Stellt sich aber immer noch die Frage nach der Art des Helmes. Ein Integralhelm ála Moped/Motorrad ist wegen fehlender Belüftung für die muskelbetriebenen schnellen Pedelecs definitiv nicht geeignet. Hier meldete sich noch einmal Neuberger zu Wort – geeignet seien diese Helme nicht. Hier sollte im Augenblick ein normaler Fahrradhelm ausreichen. Der ZIV will sich aber nun mit Normen für die Entwicklung spezieller sicherer aber belüfteter Helme auseinandersetzen.
In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal auf unseren Bericht vom Verkehrsgerichtstag hinweisen, bei dem die vom DVR (Deutscher Verkehrssicherheitsrat) und GDV (Gesamtverband der Versicherungswirtschaft) geforderte Einführung einer neuen Fahrzeugkategorie für alle Pedelecs incl. Helmpflicht, Haftpflichtversicherung (Versicherungskennzeichen) und Mofa-Prüfbescheinigung abgelehnt wurde mit der positiven Folge, dass die „normalen“ Elektrofahrräder / Pedelecs / E-Bikes und weiterhin einfach als Fahrräder behandelt werden.
Weitere interessante Links zum Thema, dass an Aktualität wohl zunächst nichts einbüßen wird: Artikel der „Radmarkt“Artikel mit Kommentaren im Blog e-bike-info