Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 9. Januar 2020 einen neuen Dienstraderlass veröffentlicht, nämlich die sogenannte „0,25 %-Regel“. Dieser hatte der Bundesrat im Dezember 2019 zugestimmt. – Hinter dieser nüchternen Meldung stecken tolle Neuigkeiten für Mitarbeiter*innen, die 2020 erstmals von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein „Dienstrad per Gehaltsumwandlung“ zu nutzen. Auch diejenigen Beschäftigten, die sich bereits 2019 für diese Fördermöglichkeit entschieden hatten, müssen nicht in die Röhre schauen, sondern können ebenfalls von dieser neuen Regelung profitieren. Ab dem 1. Januar 2020 muss der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstrads nur noch mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) versteuert werden. Konkret bedeutet dass, dass Dienstradnutzer*innen im Vergleich zum klassischen Kauf circa 3 % zusätzlich sparen.
Beispielrechnung „0,25 %-Regel“
Dröseln wir das mal anhand eines Beispiels auf:
Du entscheidest Dich für ein Dienstrad per Gehaltsumwandlung im Wert von 3.000 € (UVP). Für dessen private Nutzung entsteht Dir ein geldwerter Vorteil. Diesen musst du monatlich weiterhin mit einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung versteuern. So weit, so gut. Ab 2020 wird aber die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils geviertelt. Du musst also lediglich noch ein Viertel der 3.000 €, abgerundet auf volle Einhundert, also 700 € × 1 % = 7 € pro Monat versteuern. Dies entspricht einer 0,25-Prozent-Besteuerung. Bei einem beispielhaften Steuersatz von 35 % sparst du im Vergleich zur 0,5 %-Regel in 36 Monaten circa zusätzliche 100 €.
Dieser Erlass gilt rückwirkend für alle Firmenfahrräder, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen werden.
Alle rechtlichen Details kann man im Beschluss des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Januar 2020 über die „Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern“ nachlesen.
Auch für Unternehmen eine gute Nachricht
Die neue Regelung ist beileibe nicht nur für Arbeitnehmer eine gute Nachricht. Laut Wikipedia profitieren auch Unternehmen von der 0,25 %-Regel. Es ergeben sich arbeitgeberseitig nicht nur steuerliche Vorteile. Mitarbeiter*innen, die mit dem (Dienst-)Rad zur Arbeit fahren, sind aufgrund ihrer Bewegung tendenziell gesünder. Damit sinkt auch der potentielle Krankenstand. Auch das Sozialprestige eines Unternehmens lässt sich als Förderer umweltfreundlicher Fortbewegungsarten positiv steigern. Und zu guter Letzt erfordern Fahrradparkplätze deutlich weniger Stellfläche, als PKW-Parkplätze.
(Übrigens ist die Wikipedia-Seite zum Firmenrad noch nicht auf dem neuesten Stand, was die 0,25 %-Regelung betrifft. Falls sich jemand bemüßigt fühlt zu aktualisieren … ;))
Mit ELEKTROFAHRRAD24 ein E-Bike leasen
Falls du Interesse an der Möglichkeit hast, selbst in den Genuss der steuerlichen Vorteile der 0,25 %-Regelung zu kommen, machen wir bei ELEKTROFAHRRAD24 es dir einfach. Auf unserer Website findest du unseren Ratgeber zum Thema E-Bike-Leasing. Grundsätzlich solltest Du zunächst mit deinem Arbeitgeber klären, ob er bereits mit einem Leasinganbieter zusammenarbeitet (wir bieten in unserem Ratgeber sogar gute Argumente, wie man Arbeitgeber ins Boot holen könnte). Zu den bekannteren Anbietern gehört JobRad, aber wir arbeiten auch mit GRENKE, BIKELEASING, BUSINESSBIKE, Radelnde Mitarbeiter by PUROBIKE, EURORAD sowie mein-dienstrad zusammen.
Ist dieser Punkt geklärt, wählst du im ELEKTROFAHRRAD24-Shop ein für dich passendes E-Bike aus. In Frage kommt jedes E-Bike, auch S-Pedelecs und Cargobikes. Anschließend kontaktiere uns bitte per E-Mail oder Telefon, damit wir Dich professionell zu deinem E-Bike beraten. Daraufhin lassen wir dir ein Angebot zukommen, das du der Leasinggesellschaft und deinem Arbeitgeber vorlegst. Der Leasingvertrag sieht so aus, dass dein Arbeitgeber die Leasingrate über die Lohnabrechnung zahlt, der Leasinganbieter das Fahrrad erwirbt und es dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt.
Nach Freigabe des Leasingvertrages erhalten wir von der Leasinggesellschaft eine verbindliche Bestellung, womit das Fahrrad als bezahlt gilt und gut verpackt an dich ausgeliefert wird. Nun musst du nur noch Pedale und Lenker montieren, und schon kann’s losgehen! Mit Deinem Arbeitgeber musst du noch einen Überlassungsvertrag unterzeichnen, denn streng genommen ist Dein Dienstrad Eigentum Deines Arbeitgebers. Du kannst es jedoch uneingeschränkt für berufliche wie private Fahrten nutzen. Allzeit gute Fahrt!